Richtlinie 2016/2102: des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen“
Richtlinie 2019/882: des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“. EN 301 549 ist eine europäische Norm für Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnologien. Erstellt wurde sie vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI).
Mit dem Web-Zuänglichkeits-Gesetz wurden im Österreichischen Rechtssystem der Grundsatz und die Umsetzung der Barrierefreiheit aller auf institutionellen Websites veröffentlichten Inhalte verankert, um jedem Bürger, jeder Bürgerin, insbesondere Menschen mit Einschränkungen, deren Nutzung zu ermöglichen.
Die für die Anpassung erforderlichen Maßnahmen betreffen insbesondere:
Der EAA definiert keine spezifischen Barrierefreiheitsstandards. Der Grund dafür ist, dass sie im Rahmen des Gesetzes Flexibilität zulassen will.
Im offiziellen Merkblatt des EAA heißt es, dass das Gesetz „keine detaillierten technischen Lösungen vorschreibt, wie eine Website barrierefrei zu machen ist“, obwohl allgemeine Anforderungen und unverbindliche Beispiele in der Gesetzgebung zu finden sind.
So schreibt der EAA beispielsweise vor, dass eine Website oder ein digitaler Dienst nicht auf einen einzigen Interaktionsmodus beschränkt sein darf, d.h. Audioinhalte barrierefrei auch über Untertitel und Text zugänglich sein müssen.
Der EAA ist bewusst so konzipiert, dass sie kein allgemeines Gesetz ist, das alle Branchen betrifft. Im EAA ist klar definiert, welche Kategorien von Produkten und Dienstleistungen unter das neue Gesetz fallen. Dazu gehören:
Obwohl die Richtlinie ursprünglich für öffentliche und staatliche Stellen gedacht war, gilt sie auch für private Unternehmen. Unternehmen, die Dienstleistungen für staatliche Stellen in Europa erbringen, müssen sicherstellen, dass ihre Barrierefreiheisstandards angemessen sind. Der EAA verlangt auch, dass alle Online-Geschäftsdienstleistungen für Menschen mit Einschränkungen zugänglich sind.
Mit dem Web-Zuänglichkeits-Gesetz wurden im Österreichischen Rechtssystem der Grundsatz und die Umsetzung der Barrierefreiheit aller auf institutionellen Websites veröffentlichten Inhalte verankert, um jedem Bürger, jeder Bürgerin, insbesondere Menschen mit Einschränkungen, deren Nutzung zu ermöglichen.
Die für die Anpassung erforderlichen Maßnahmen betreffen insbesondere:
Die Beantwortung legitimer und angemessener Anfragen wird durch die Möglichkeit der Einreichung von Beschwerden beim "digitalen Ombudsmann" gewährleistet.
Der EAA definiert keine spezifischen Barrierefreiheitsstandards. Der Grund dafür ist, dass sie im Rahmen des Gesetzes Flexibilität zulassen will.
Im offiziellen Merkblatt des EAA heißt es, dass das Gesetz „keine detaillierten technischen Lösungen vorschreibt, wie eine Website barrierefrei zu machen ist“, obwohl allgemeine Anforderungen und unverbindliche Beispiele in der Gesetzgebung zu finden sind.
So schreibt der EAA beispielsweise vor, dass eine Website oder ein digitaler Dienst nicht auf einen einzigen Interaktionsmodus beschränkt sein darf, d.h. Audioinhalte barrierefrei auch über Untertitel und Text zugänglich sein müssen.
Der EAA ist bewusst so konzipiert, dass sie kein allgemeines Gesetz ist, das alle Branchen betrifft. Im EAA ist klar definiert, welche Kategorien von Produkten und Dienstleistungen unter das neue Gesetz fallen. Dazu gehören:
Obwohl die Richtlinie ursprünglich für öffentliche und staatliche Stellen gedacht war, gilt sie auch für private Unternehmen. Unternehmen, die Dienstleistungen für staatliche Stellen in Europa erbringen, müssen sicherstellen, dass ihre Barrierefreiheisstandards angemessen sind. Der EAA verlangt auch, dass alle Online-Geschäftsdienstleistungen für Menschen mit Einschränkungen zugänglich sind.