In Österreich gelten strenge Vorgaben zur Barrierefreiheit von Websites und digitalen Angeboten. Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), das ab dem 28. Juni 2025 in Kraft tritt, erweitert die bestehenden gesetzlichen Anforderungen der Barrierefreiheit. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen, darunter barrierefreie Websites, den Anforderungen des BaFG und der EU-Richtlinien entsprechen.
Diese Bestimmungen ergänzen das bereits bestehende Barrierefreiheitsgesetz in Österreich, das öffentliche und private Einrichtungen dazu verpflichtet, digitale Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Durch das BaFG wird dieser Anspruch auch auf private Unternehmen erweitert, die somit rechtzeitig Maßnahmen zur Anpassung ergreifen müssen.
Erfüllen Sie die Anforderungen des BaFG mit AccessiWay und gestalten Sie Ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei.
Das BaFG verpflichtet private Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen ab 2025 barrierefrei anzubieten. Dies umfasst unter anderem Websites, mobile Anwendungen sowie Self-Service-Terminals. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. AccessiWay unterstützt Unternehmen dabei, diese Anforderungen gemäß den WCAG 2.1-Standards (bzw. WCAG 2.2) und dem technischen Standard EN 301 549 umzusetzen.
Das BaFG richtet sich an private Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen in Österreich anbieten.
Es gilt nicht für:
Ein Übergangszeitraum bis 2030 gewährt diesen Unternehmen jedoch Zeit, ihre Angebote an die neuen Anforderungen anzupassen.
Um die Vorgaben des BaFG zu erfüllen, müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sind.
Dazu zählen:
Das BaFG sieht bestimmte Ausnahmen vor, zum Beispiel für:
Zudem gibt es eine Übergangsfrist bis 2030 für Produkte, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden.
Verstöße gegen das BaFG können ab 2025 mit Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Es ist jedoch eine Schonfrist vorgesehen, in der Unternehmen Zeit haben, ihre Produkte und Dienstleistungen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen.
Das BaFG verpflichtet private Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen ab 2025 barrierefrei anzubieten. Dies umfasst unter anderem Websites, mobile Anwendungen sowie Self-Service-Terminals. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. AccessiWay unterstützt Unternehmen dabei, diese Anforderungen gemäß den WCAG 2.1-Standards (bzw. WCAG 2.2) und dem technischen Standard EN 301 549 umzusetzen.
Das BaFG richtet sich an private Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen in Österreich anbieten.
Es gilt nicht für:
Ein Übergangszeitraum bis 2030 gewährt diesen Unternehmen jedoch Zeit, ihre Angebote an die neuen Anforderungen anzupassen.
Um die Vorgaben des BaFG zu erfüllen, müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sind.
Dazu zählen:
Das BaFG sieht bestimmte Ausnahmen vor, zum Beispiel für:
Zudem gibt es eine Übergangsfrist bis 2030 für Produkte, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden.
Verstöße gegen das BaFG können ab 2025 mit Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Es ist jedoch eine Schonfrist vorgesehen, in der Unternehmen Zeit haben, ihre Produkte und Dienstleistungen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen.