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  • 👩🏻 BAFG

  • ☑️ An wen?

  • ☑️ Anforderungen

  • ☑️ Ausnahmen und Übergangsfristen

  • ☑️ Verpflichtungen und Konsequenzen

BAFG

Was ist das BaFG?

Das BaFG verpflichtet private Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen ab 2025 barrierefrei anzubieten. Dies umfasst unter anderem Websites, mobile Anwendungen sowie Self-Service-Terminals. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. AccessiWay unterstützt Unternehmen dabei, diese Anforderungen gemäß den WCAG 2.1-Standards (bzw. WCAG 2.2) und dem technischen Standard EN 301 549 umzusetzen.

An wen?

Für wen ist das BaFG verpflichtend?

Das BaFG richtet sich an private Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen in Österreich anbieten.

Es gilt nicht für:

  • Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter
  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro
  • Unternehmen, die ihre Produkte vor dem Stichtag 28. Juni 2025 entwickelt haben

Ein Übergangszeitraum bis 2030 gewährt diesen Unternehmen jedoch Zeit, ihre Angebote an die neuen Anforderungen anzupassen.

Anforderungen

Anforderungen im BaFG

Um die Vorgaben des BaFG zu erfüllen, müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sind.

Dazu zählen:

  • Websites und mobile Anwendungen: Diese müssen für Menschen mit motorischen, sensorischen und kognitiven Einschränkungen zugänglich sein. Dies umfasst die Kompatibilität mit Screenreadern, Tastaturnavigation und die Anpassung visueller Elemente wie Kontraste und Schriftgrößen.
  • Self-Service-Terminals und andere digitale Produkte: Diese müssen ebenfalls barrierefrei nutzbar sein und den Anforderungen des European Accessibility Acts (EAA) entsprechen.
Ausnahmen und Übergangsfristen

Ausnahmen und Fristen im BaFG

Das BaFG sieht bestimmte Ausnahmen vor, zum Beispiel für:

  • Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
  • Inhalte von Dritten, die nicht vom Unternehmen entwickelt oder kontrolliert werden
  • Archivinhalte, die nicht regelmäßig überarbeitet werden

Zudem gibt es eine Übergangsfrist bis 2030 für Produkte, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden.

Verpflichtungen und Konsequenzen

Verpflichtungen und Konsequenzen bei Nichteinhaltung des BaFG

Verstöße gegen das BaFG können ab 2025 mit Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Es ist jedoch eine Schonfrist vorgesehen, in der Unternehmen Zeit haben, ihre Produkte und Dienstleistungen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen.

BAFG

Was ist das BaFG?

Was ist das WZG?

Das BaFG verpflichtet private Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen ab 2025 barrierefrei anzubieten. Dies umfasst unter anderem Websites, mobile Anwendungen sowie Self-Service-Terminals. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. AccessiWay unterstützt Unternehmen dabei, diese Anforderungen gemäß den WCAG 2.1-Standards (bzw. WCAG 2.2) und dem technischen Standard EN 301 549 umzusetzen.

An wen?

Für wen ist das BaFG verpflichtend?

Das BaFG richtet sich an private Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen in Österreich anbieten.

Es gilt nicht für:

  • Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter
  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro
  • Unternehmen, die ihre Produkte vor dem Stichtag 28. Juni 2025 entwickelt haben

Ein Übergangszeitraum bis 2030 gewährt diesen Unternehmen jedoch Zeit, ihre Angebote an die neuen Anforderungen anzupassen.

Anforderungen

Anforderungen im BaFG

Um die Vorgaben des BaFG zu erfüllen, müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sind.

Dazu zählen:

  • Websites und mobile Anwendungen: Diese müssen für Menschen mit motorischen, sensorischen und kognitiven Einschränkungen zugänglich sein. Dies umfasst die Kompatibilität mit Screenreadern, Tastaturnavigation und die Anpassung visueller Elemente wie Kontraste und Schriftgrößen.
  • Self-Service-Terminals und andere digitale Produkte: Diese müssen ebenfalls barrierefrei nutzbar sein und den Anforderungen des European Accessibility Acts (EAA) entsprechen.
Ausnahmen und Übergangsfristen

Ausnahmen und Fristen im BaFG

Das BaFG sieht bestimmte Ausnahmen vor, zum Beispiel für:

  • Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
  • Inhalte von Dritten, die nicht vom Unternehmen entwickelt oder kontrolliert werden
  • Archivinhalte, die nicht regelmäßig überarbeitet werden

Zudem gibt es eine Übergangsfrist bis 2030 für Produkte, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden.

Verpflichtungen und Konsequenzen

Verpflichtungen und Konsequenzen bei Nichteinhaltung des BaFG

Verstöße gegen das BaFG können ab 2025 mit Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro geahndet werden. Es ist jedoch eine Schonfrist vorgesehen, in der Unternehmen Zeit haben, ihre Produkte und Dienstleistungen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen.

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