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Digitale Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor: Was das WZG vorgibt

Welche Vorgaben muss der öffentliche Sektor in Österreich in Sachen Barrierefreiheit erfüllen?

Welche Vorgaben muss der öffentliche Sektor in Österreich in Sachen Barrierefreiheit erfüllen? ⚖️

Die digitale Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor in Österreich ist durch eine Kombination aus EU-Richtlinien und nationalen Gesetzen gut geregelt. Öffentliche Stellen sind verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten, um die Teilhabe aller Bürger:innen zu gewährleisten und die Chancengleichheit zu fördern. Die Überwachung und Durchsetzung dieser Anforderungen stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Das WZG BGBl. I Nr. 59/2019 vollzieht die EU-Richtlinie 2016/2102, ABl. L 327 vom 2.12.2016. Der Schwerpunkt liegt auf dem öffentlichen Sektor und der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

Die WZG-Richtlinie entspricht im Wesentlichen der EAA (European Accessibility Act), die durch die Beschlüsse EU 2016/2102 und EU 2018/2048 gültig ist. 

Das WZG gilt für Websites und mobile Anwendungen von 

●      öffentlichen Stellen des Bundes: 

●      Einrichtungen mit gemeinnützigem und nicht kommerziellem Zweck

●      Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand finanziert werden (sofern sie über eine Mindestrechtsfähigkeit verfügen)

 

Ausnahmen für bestimmte Institutionen 

Laut dem WZG müssen im digitalen Bereich insbesondere Webseiten, mobile Apps und elektronische Verwaltungsprozesse barrierefrei gestaltet sein. Dies bedeutet, dass diese digitalen Angebote so entwickelt werden müssen, dass sie für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen zugänglich und nutzbar sind. Ausnahmen von dieser Regelung gelten jedoch für bestimmte Institutionen und Unternehmen. Dazu zählen öffentliche Fernseh- und Radiosender, Kindergärten und Kindertagesstätten sowie öffentliche Schulen. Darüber hinaus können öffentliche Unternehmen, für die die Umsetzung der Barrierefreiheit einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde, ebenfalls von diesen Anforderungen befreit werden. Diese Ausnahmeregelungen sind dazu gedacht, eine Balance zwischen der Förderung der Barrierefreiheit und der Vermeidung übermäßiger Belastungen für bestimmte Organisationen zu schaffen.

 

Erklärung zur Barrierefreiheit 

Zusätzlich fordert das WZG eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit und eine regelmäßige Überwachung der Barrierefreiheit.

Verpflichtende Aufgaben im WZG sind

●      Bericht über die Barrierefreiheit, alle 3 Jahre

●      Nachweis von Beschwerden

●      Schulungen für Beauftragte und Mitarbeiter

●      Sensibilisierungsmaßnahmen zum barrierefreien Zugang zu Web und Anwendungen

●      Veröffentlichung all dieser Maßnahmen im Internet

 

Klassen & Normen für die Einhaltung der Barrierefreiheit 

Im Rahmen der Aktualisierung der EU-Richtlinie 2018/2048 und der EU-Norm EN 301 549 werden drei Klassen für die Einhaltung der Barrierefreiheit definiert. Diese Klassen dienen dazu, den Grad der Barrierefreiheit für digitale Inhalte und Dienstleistungen zu kategorisieren:

●      Klasse A: Dies stellt die minimalen Anforderungen an die Barrierefreiheit dar und ist verpflichtend. Es umfasst grundlegende Aspekte, die sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen auf grundlegende Informationen zugreifen können.

●      Klasse AA: Diese mittleren Anforderungen an die Barrierefreiheit sind ebenfalls verpflichtend und erweitern die Mindestanforderungen, um eine bessere Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit zu gewährleisten.

●      Klasse AAA: Diese Klasse umfasst die umfangreichsten Anforderungen an die Barrierefreiheit, ist jedoch nicht verpflichtend. Sie zielt darauf ab, die höchste Stufe der Zugänglichkeit zu erreichen, um möglichst vielen Nutzer
eine barrierefreie Nutzung zu ermöglichen.

Zusätzlich zu diesen Klassen definiert die Norm vier grundlegende Prinzipien, die digitale Inhalte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten sollen:

  1. Wahrnehmbar: Informationen und Benutzeroberflächenkomponenten müssen den Nutzer
    so präsentiert werden, dass sie diese wahrnehmen können.
  2. Bedienbar: Alle Komponenten der Benutzeroberfläche und Navigation müssen bedienbar sein.
  3. Verstehbar: Informationen und der Betrieb der Benutzeroberfläche müssen verständlich sein.
  4. Robust: Inhalte müssen robust genug sein, um zuverlässig von einer Vielzahl von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert zu werden.

Diese Prinzipien und Klassen bilden die Grundlage für die Gestaltung barrierefreier digitaler Angebote und stellen sicher, dass digitale Inhalte und Dienstleistungen für alle Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich und nutzbar sind.

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